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19:28, 24.12.2024

Richtlinien


AMTSBLATT FÜR MECKLENBURG-VORPOMMERN 2006, Nr.5

K 7  Beteiligung bildender Künstler


1.
Bei Baumaßnahmen des Landes sollen Künstler beteiligt werden, soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen dieses rechtfertigen.
Als Leistungen bildender Künstler kommen Kunstwerke in und an Gebäuden sowie im Bereich der Freiflächen oder die künstlerische Gestaltung von Bauteilen in Betracht.

Im Fall der Ausschreibung eines Architektenwettbewerbes ist zu prüfen, ob die künstlerische Gestaltung in die Wettbewerbsaufgabe mit einbezogen werden kann.

2.
Bei Ausgaben für Leistungen bildender Künstler über 20.000 EUR soll für die Ausführung der künstlerischen Gestaltung ein - in der Regel beschränkter - Wettbewerb durchgeführt werden.

Die Entscheidung über die zu beteiligenden Künstler und die künstlerische Ausgestaltung trifft der BBL M-V im Benehmen mit dem Finanzministerium*. Als fachkundiges Gremium wird zur Beratung ein Sachverständigenausschuss herangezogen.

Der Sachverständigenausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vertreter des Finanzministeriums*
- ein Vertreter des Bildungsministeriums
- ein Vertreter des Fachressorts
- der Leiter des zuständigen Geschäftsbereiches des BBL M-V
- zwei Vertreter des Künstlerbundes Mecklenburg und Vorpommern

Den Vorsitz führt der Vertreter des Finanzministeriums*. Die zuständigen Mitglieder des Sachverständigenausschusses können sich durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen weitere Personen hinzuziehen; bei architekturbezogenen Arbeiten muss der zuständige Architekt hinzugezogen werden.

3.
Für Leistungen an bildende Künstler sind nachfolgende Prozentsätze der Kosten der Bauwerke - Kostengruppe 300 und 50 Prozent des Ansatzes der Kostengruppe 400 - vorzusehen:

Kosten der Bauwerke:
über   375 000 EUR    
bis     500 000 EUR     1,7 %
bis     750 000 EUR     1,4 %
bis  1.000 000 EUR     1,1 %
bis  1.500 000 EUR     0,8 %
bis  2.500 000 EUR     0,7 %
bis  5.000 000 EUR     0,3 %
darüber
höchstens 50 000 EUR

4.
Die Ausgaben für Leistungen bildender Künstler nach Abschnitt K 7 Nr.1 sind unter der Kostengruppe 620 zu veranschlagen.

Die Ausgaben sind zweckgebunden.

Ausgaben, die dadurch entstehen, dass zur Verwirklichung der künstlerischen Leistung Arbeiten Dritter für die Herstellung und den Einbau von Kunstwerken oder für die Herstellung künstlerisch gestalteter Bauteile erforderlich werden, sind als Kosten der Bauwerke - Kostengruppe 300 - oder der Außenanlagen - Kostengruppe 500 - zu veranschlagen.

Diese Ausgaben sind nicht in den Ansatz nach Abschnitt K 7 Nr. 3 einzubeziehen.

............................................................................................................................................* * Die Verantwortung für die Einberufung des Sachverständigenausschusses (Staatshochbau) ist inzwischen vom Finanzministerium M-V auf das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V übergegangen.