Sie sind hier: über den Verband / Satzung
19:37, 24.12.2024

Satzung

des Künstlerbundes Mecklenburg und Vorpommern e.V. im BBK

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Mitgliedschaft

1.1 Der Verein führt den Namen Künstlerbund Mecklenburg und Vorpommern e.V. im BBK im nachfolgenden KMV) mit Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen. 1.2 Der Gerichtsstand ist Schwerin.

1.3 Er ist Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler. 1.4 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1.5 Der KMV kann ein gemeinnütziges Kulturwerk bilden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der KMV bezweckt als Berufsverband

2.1 die Vertretung der kulturpolitischen und beruflichen Interessen sowie der sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der bildenden Künstlerinnen/Künstler in Mecklenburg-Vorpommern gegenüber Staat und Gesellschaft sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Er setzt sich ein für Ausstellungstätigkeit, regionalen, überregionalen und internationalen Kulturaustausch, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.

2.2 die Verbesserung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen der bildenden Künstlerinnen und Künstler. Hierzu zählt auch die Hilfestellung in berufsbezogenen Fragen.

2.3 die Entwicklung des künstlerischen Nachwuchses zu fördern.

2.4 für die Urheberrechte der bildenden Künstlerinnen und Künstler und für den Schutz vor unlauterem Wettbewerb einzutreten.

2.5 die rechtliche Stellung der bildenden Künstlerinnen und Künstler durch den Ausbau des Berufsrechts zu sichern.

2.6 die Entwicklung der ästhetischen Alltagskultur.

2.7 die Entwicklung des allgemeinen gesellschaftlichen Kunstverständnisses.

2.8 die Erhaltung, Pflege, Weiterentwicklung der Präsentations- und Wirkungsstätten bildender Kunst in MV.

2.9 die Erhöhung des Ansehens der professionellen künstlerischen Arbeit.

2.10 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der KMV hat sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Kunstrichtung zu enthalten, ist parteipolitisch unabhängig, konfessionell neutral und ist den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können alle bildenden Künstlerinnen und Künstler werden, die mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllen: - abgeschlossenes Hochschulstudium im künstlerischen Bereich - professionelle Ausstellungs- und Publikationspraxis im künstlerischen Bereich

- kontinuierliche künstlerische Tätigkeit Entscheidend für die Aufnahme ist die künstlerische Qualität der vorgelegten Arbeiten.3.2 Über die Aufnahme entscheidet eine fünf- bis siebenköpfige Aufnahmekommission. Die Mitglieder der Aufnahmekommission werden jeweils für zwei Jahre von der Jahresversammlung gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied der Aufnahmekommission sein. Die Aufnahmekommission tagt 1 bis 2 mal im Jahr. Die Termine werden vom Vorstand festgesetzt.

3.3 Gegen die Entscheidung der Aufnahmekommission ist Einspruch möglich, über den die Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entscheidet. Der Einspruchführer hat zur Begründung seines Antrages Rederecht vor der Jahresversammlung.

3.4 Die Aufnahme in den KMV erfolgt ohne Entscheidung der Aufnahmekommission durch Beschluss des Vorstandes auf Antrag, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen BBK-Verband Mitglied ist oder wenn der Antragsteller in einem anderen BBK-Landesverband bzw. dem KMV Mitglied war und ausgetreten ist. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn bei Austritt des Bewerbers Gründe für einen Ausschluss vorlagen.

3.5 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. 3.6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 3.7 Die Austrittserklärung erfolgt in schriftlicher Form an den Vorstand. Für das Kalenderjahr, in welchem sie erfolgt, ist der Jahresbeitrag ungekürzt zu entrichten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Dieser muss auf der nächsten Jahreshauptversammlung behandelt werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe

Organe des KMV sind die Mitgliederversammlung (§5) und der Vorstand (§6)

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschließende Organ des Vereines. Eine Mitgliederversammlung als Jahresversammlung findet möglichst im 1. Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Mitgliederversammlungen werden in Textform und unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

5.2 Die Jahresversammlung - nimmt den schriftlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Kassenwartes entgegen - berät und beschließt Anträge über die weitere Arbeit des KMV bzw. seines Vorstandes, die aus der Mitgliedschaft oder dem Vorstand bis sechs Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht wurden. Ausnahmen von dieser Regel kann die Mitgliederversammlung

mit einfacher Mehrheit zulassen. Tischvorlagen werden auf mehrheitlichen Beschluss befassungsfähig und können beschlossen werden - wählt alle zwei Jahre den Vorstand und die Mitglieder der Aufnahmekommission - muss die vom Vorstand vorzulegende Geschäftsordnung bestätigen. Diese ist mit der Tagesordnung zu versenden

- wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer aus der Mitgliedschaft, die nicht Mitglied des Vorstandes, Mitarbeiter oder anderweitig vom KMV beschäftigt sind. Diese erstellen jährlich zur Jahresversammlung einen Kassenprüfbericht - legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufwandsentschädigungen für Vorstandsarbeit und Tätigkeit in AGn für das neue Geschäftsjahr fest

5.3 Eine Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit. 5.4 Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung als Gesamtwahl auf Grundlage einer Kandidatenliste, die mindestens 5 Bewerber enthält. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Pro Kandidat kann nur eine Stimme vergeben werden.

5.5 Die Abwahl des Vorstandes ist in keiner Mitgliederversammlung sofort möglich. Die Mitgliederversammlung kann einen Abwahlantrag mit einfacher Mehrheit formulieren, über den auf einer weiteren Mitgliederversammlung vier Wochen später mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist.

5.6 Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode ist mit einfacher Mehrheit in jeder Mitgliederversammlung möglich. Sie muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt werden. 5.7 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem vom Vorstand eingesetzten Versammlungsleiter. Dieser hat die Durchführung der Tagesordnung, die Führung der Rednerliste, die Einhaltung der Redezeiten sowie die Auszählung bei Abstimmungen zu gewährleisten. Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer mit ihren Unterschriften beurkundet werden. Eine Beanstandung des Protokolls muss innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung in Textform an den Vorstand erfolgen und wird auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und vermerkt.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des KMV. Diese wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart. 6.2 Der Vorstand sollte regelmäßig tagen. Er ist auf Wunsch zweier seiner Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

6.3 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten oder andere dem Daten- oder Persönlichkeitsschutz unterliegende Angelegenheiten behandelt werden.

6.4 Die Aufgaben des Vorstandes: - Umsetzung der von der Jahresversammlung beschlossenen Anträge - Wahrnehmung der Aufgaben des KMV zwischen den Jahresversammlungen - geschäftsführende Tätigkeiten sowie Einstellung, Kontrolle und Anweisung von Mitarbeitern - eine kontinuierliche und repräsentative Öffentlichkeitsarbeit des KMV zu betreiben

- Transparenz und Rechenschaft gegenüber den Vereinsmitgliedern 6.5 Die rechtliche Vertretung des KMV gemäß § 26 BGB erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam. 6.6 Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung für den Aufwand nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

6.7 Im Falle eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes oder des Austritts oder Ausschlusses eines Vorstandsmitglied aus dem Verein, wird ein neues Mitglied vom Vorstand berufen. Priorität hat das Mitglied, welches auf der letzten Mitgliederversammlung (hier Wahlversammlung) die nächstfolgende Stimmenzahl erhielt. Sollten keine Nachfolgekandidaten aus der letzten Vorstandswahl zur Verfügung stehen, sind ergänzende Vorstandsmitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Deren Amtsdauer richtet sich nach der des gewählten Vorstandes.

§ 7 Haftung, Vermögen, Auflösung

7.1 Für die Verbindlichkeiten des KMV haftet nur dieser. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder oder Organmitglieder ist ausgeschlossen. 7.2 Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Zweck des KMV dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.3 Die Auflösung des KMV erfolgt durch Beschluss der Jahresversammlung mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder und nur nach vorheriger Ankündigung dieses Tagesordnungspunktes an alle Mitglieder acht Wochen vor der Versammlung. 7.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des KMV erfolgt die Liquidation durch Liquidatoren, die von der die Auflösung bestimmenden Versammlung gewählt werden. Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist zur Förderung der Bildenden Kunst in Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden.

Aufgestellt 1. 3. 2013, beschlossen 20. 7.2013 von der Mitgliederversammlung. Änderung des Paragraphen 5.1. auf der Mitgliederversammlung am 18.10.2014.

 

Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin, Nummer des Vereins: VR 150

.......................................................................................................................................

Beitragsordnung des Künstlerbundes Mecklenburg und Vorpommern e.V.

  1. Jedes Mitglied des Künstlerbundes (KMV) ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist mindestens 95,00 Euro jährlich
    Sie wird auf der Jahresversammlung für das kommende Jahr festgesetzt.
    Die Jahresversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    Der Jahresbeitrag ist für das laufende Jahr am 31.Januar fällig.
  3. Der Vorstand des KMV kann nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes dessen Ausschluss aus dem KMV beschließen (§ 3, Abs.7), wenn es mit der Beitragszahlung mehr als zwölf Monate im Verzug ist.
  4. Änderungen der Beitragsordnung können nur durch die Jahresversammlung des KMV mit
    2/3-Mehrheit beschlossen werden.