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08:54, 27.12.2024

Satzung
Kulturwerk des Künstlerbundes Mecklenburg und Vorpommern e.V.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Kulturwerk des Künstlerbundes Mecklenburg und Vorpommern e.V.",
im folgenden "Kulturwerk".
(2) Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben
(1) Das Kulturwerk ist eine Vereinigung zur Förderung von Kunst und Kultur. Es verfügt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Kunst
und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung und Durchführung von Kunstausstellungen und Kulturveranstaltungen
- Unentgeltliche Herausgabe von Publikationen
- Pflege der überregionalen und interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen
Verbänden, Vereinen und Institutionen.
(3) Das Kulturwerk ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft: Aufnahme und Austritt

(1) Jedes Mitglied des Künstlerbundes Mecklenburg und Vorpommern e.V. (im folgenden KMV) ist
gleichzeitig Mitglied des Kulturwerkes. Weitere Mitglieder, die nicht als Berufsträger Mitglied des KMV sind,
können auf Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Kulturwerkes aktiv und ideell zu
unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch den Austritt aus dem KMV.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung
§ 5 Organe
Organe des Kulturwerks sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Die Kassenprüfer


§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Kulturwerks. Sie ist nach Bedarf,
jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus dringenden Gründen einberufen werden. Sie muss
einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung
kann terminlich mit der des KMV zusammenfallen.
(2) Die Einladung mit vorgesehener Tagesordnung hat schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem
festgesetzten Termin zu erfolgen. Zur Beschlussfassung vorgesehene Satzungsänderungen sind mitzuteilen.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor dem Termin bei der/dem
Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben.
- die Annahmen bzw. Veränderung der Satzung mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder.
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes der
Kassenwartin / des Kassenwartes und der Kassenprüfer.
- Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Die Wahl der Kassenprüfer für eine Legislaturperiode von zwei
Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch direkte Wahl.
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
- Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über Anträge zu inhaltlichen Aufgaben und Aktivitäten des
Kulturwerks-
- Kenntnisnahme der Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Auflösung des Kulturwerks.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollantin/ dem Protokollanten unterzeichnet
wird, die beide zu Beginn bestimmt werden.


§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Kulturwerkes ist mit dem Vorstand des KMV identisch. Der Vorstand kann weitere
Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit kooptieren. Diese haben beratende Funktion, sie sind nicht
stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand setzt sich aus fünf Personen zusammen. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und den Kassenwart. Weitere Funktionen können besetzt werden.
(3) Die / Der Vorsitzende kann das Kulturwerk gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB allein
vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind zu protokollieren. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder öffentlich.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehen.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
können mit den Kassenprüfern des KMV identisch sein. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der
Finanztätigkeit des Kulturwerks.
(2) Es sind zwei Kassenprüfer, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Kulturwerks
sind.
(3) Grundlage für die Arbeit der Kassenprüfer ist die Geschäftsordnung des Kulturwerkes.
(4) Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form rechenschaftspflichtig.
§ 9 Geschäftsführung und Mitarbeiter
(1) Der Vorstand kann zur Realisierung der im § 2 dargestellten Zwecke eine Geschäftsführung und weitere
Mitarbeiter einstellen.


§ 10 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungszweck beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden oder vor einem Gericht aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Auflösung des Kulturwerks und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Kulturwerks kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung dazu hat schriftlich vier Wochen vor dem
festgesetzten Termin zu erfolgen.- Das Kulturwerk ist aufgelöst, wenn mindestens 3/4 der anwesenden
Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Kulturwerks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins
a) an das Kulturwerk des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder
b) an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Mitglieder des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des KMV
sind nicht haftbar zu machen.


§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der
anderen Bestimmungen davon nicht berührt.